Rechtsanwaltstarif
Nach RATG & AHK — insbesondere in gerichtlichen Verfahren.
Kanzlei
Wir informieren Sie hier grob über die Abrechnungsmodalitäten — genau erörtern wir alles im Erstgespräch anhand Ihres konkreten Falles. Ziel ist Transparenz von Anfang an.
Die Leistungen des Anwaltes sind — mangels abweichender Vereinbarung — nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) zu honorieren. Diese Grundlage gilt insbesondere in gerichtlichen Verfahren.
Im zivilgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei zunächst den eigenen Prozessaufwand selbst. Bei Obsiegen besteht gegenüber der unterlegenen Partei — entsprechend der Obsiegensquote — Anspruch auf Kostenersatz, gedeckelt durch die Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes.
Ersatz spricht das Gericht dabei nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Der tatsächlich notwendige oder zweckmäßige Aufwand kann höher sein — so kann eine Partei letztlich ihrem Anwalt mehr Honorar zahlen, als der Gegner an Kostenersatz zu leisten hat.
Grundsätzlich keinen Kostenersatz gibt es im Außerstreit-, Insolvenz- und Verwaltungsverfahren. Abweichende Regelungen gelten im Strafverfahren sowie bei Anrufung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes.
Kosten entstehen auch für Leistungen vor Verfahrensbeginn und ergänzend zu Verfahrensschritten — etwa Recherche, Aktenstudium, außergerichtliche Korrespondenz oder Verhandlungen mit der Gegenseite. Eine seriöse Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres konkreten Falles ist uns erst nach ausführlichem — daher notwendigerweise kostenpflichtigem — Gespräch mit Aktenkenntnis möglich.
In wirtschaftlichen Angelegenheiten — Vertragsverhandlungen, laufende Beratung, Gesellschaftsfragen, Rechtsgutachten — wird typischerweise ein Stundensatzhonorar oder, wo der Aufwand im Vorhinein abschätzbar ist, ein Pauschalhonorar vereinbart.
Nach RATG & AHK — insbesondere in gerichtlichen Verfahren.
Für laufende Beratung, Verhandlungen und Gutachten — nach Zeitaufwand.
Wenn der Aufwand im Vorhinein abschätzbar ist — kalkulierbar und planbar.
Der in vielen Rechtsschutzverträgen enthaltene Baustein „Rechtsberatung" umfasst üblicherweise einen Pauschalbetrag für ein kurzes Erstgespräch pro Monat (ca. 10–15 Minuten). Die Abklärung der Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung übernehmen wir gerne — bringen Sie Ihre Polizze am besten gleich zum Erstgespräch mit.
Bitte beachten Sie: Informationen zur Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung sind selbst eine anwaltliche Leistung und daher nicht vom gerichtlichen Kostenersatz umfasst.
Dem errechneten oder vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie der Ersatz von Auslagen (z. B. Gerichtsgebühren, Grundbucheintragungen, Kopien, Reisekosten) hinzuzurechnen.
Detaillierte allgemeine Informationen zum rechtsanwaltlichen Honorar sowie die einschlägigen Gesetzestexte stellt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bereit:
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